
Allgemeiner Hinweis zu Sanierungspflichten für neue Eigentümer:
Eigentümer von selbst genutzten Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, die ihr Gebäude bereits am 1. Februar 2002 besaßen, sind von bestimmten energetischen Nachrüstpflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) befreit, solange sie das Gebäude selbst bewohnen. Mit einem Eigentümerwechsel entfällt dieser Bestandsschutz. Der neue Eigentümer ist verpflichtet, die einschlägigen Nachrüstpflichten des GEG zu erfüllen. Es gilt hierbei eine Frist von zwei Jahren ab dem jeweiligen Eigentumsübergang, innerhalb derer die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen sind.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick:
Spätestens zwei Jahre nach Übergabe müssen energetische Standards erfüllt sein.
🔥 Nachrüstpflicht Beheizungssystem
🏠 Nachrüstpflicht Wärmedämmung der obersten Geschossdecke
Ist der darüber liegende Dachboden unbeheizt und fehlt in der Decke selbst, als auch in den darüber liegenden Dachflächen der Mindestwärmeschutz, müssen entweder die Decke oder die darüber liegenden Dachflächen nachträglich gedämmt werden. Die Dämmung muss eine im GEG definierte Mindestqualität erfüllen. Auch nachträgliche Wärmedämmungen werden mit Zuschüssen gefördert.
💶 Förderungen & Finanzierung
Zuschuss vom Staat für erneuerbare Heiztechniken und Wärmedämmung.
Ergänzend: KfW-Ergänzungskredite.
Zuschüsse gibt es vor Baubeginn bei KfW oder BAFA.
Gerne berate ich Sie zu den Fördermöglichkeiten und helfe Ihnen bei der Beantragung der Fördermittel.
